Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Quellensteuer in Deutschland
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§§ 43, 49, 50a EStG. Deutschland erhebt Quellensteuer auf Dividenden, auf Zinsen (Kapitalertragsteuer gem. §§ 43, 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG) sowie im Falle der beschränkten Steuerpflicht auf Einkünfte aus bestimmten Darbietungen im Inland (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG), auf bestimmte Verwertungseinkünfte (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG), auf Lizenzgebühren (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) und auf Vergütungen für eine Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder ähnliche Tätigkeit (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG).
a) Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Zinsen
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Geändertes System. Das System der Kapitalertragsteuer wurde mit Wirkung zum grundlegend umgestaltet. Der allgemeinen Kapitalertragsteuer i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 EStG unterliegen grundsätzlich Dividenden und Zinsen, die an inländische und ausländische, unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige und steuerbefreite Gläubiger fließen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Dividenden, vGA, Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussscheinen ohne Recht am Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft und Zinsen aus partiarischen Darlehen und Sparguthaben. Ein Abzug ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG auch bei besonderen...