Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Student
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Student. Student ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der eingeschriebene Besucher einer Hochschule. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird man aber auch Studierende, die keine wissenschaftliche Hochschule oder Fachhochschule besuchen, als „Studenten“ i.S.d. Art. 20 anzusehen haben. Das gilt z.B. für Schüler. Auch der Künstler, der Privatunterricht bei einem anderen Künstler nimmt, ist demnach Student i.S.d. Art. 20. Die weite Auslegung des Begriffs „Student“ ergibt sich aus dem Vergleich mit Praktikanten und Volontären, bei denen weder ein bestimmtes Ausbildungsniveau noch ein Abschluss oder die Eingliederung in eine Lehranstalt verlangt wird. Daher können auch Unterhaltsleistungen an Doktoranden, Habilitanden sowie die Teilnehmer von Kursen zur Prüfungsvorbereitung (z.B. Meister- oder Steuerberaterprüfungen) unter Art. 20 fallen. Auch wer ein Zweitstudium betreibt, ist Student. Der Auffassung des FG Thüringen, dass bei einer postdoktoralen Tätigkeit („Postdoc“) wegen des Fehlens einer Abschlussprüfung nicht von einer Ausbildung i.S. des Art. 20 gesprochen werden S. 7kann, ist nicht zu folgen. Andererseits kann sich jemand, der lediglich...