Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6. Voraussetzung „Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat“
..., daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ...
175
Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat. Voraussetzung für eine Ausnahme vom ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Rz. 142) ist zunächst, dass im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens besteht. Insoweit gilt es Folgendes zu beachten:
a) Begriff „Betriebsstätte“
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Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff. Der Begriff der Betriebsstätte ist für Zwecke des Abkommens in Art. 5 definiert. Allein diese Definition ist im RahS. 59men des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich. Nicht gemeint und für die Zuweisung des Besteuerungsrechts unerheblich ist demgegenüber die Betriebsstättendefinition des nationalen Steuerrechts, also insbesondere des § 12 AO und des Art. 4 Abs. 2 DBG.
Der in der Schweiz ansässige Bauunternehmer B errichtet in Deutschland innerhalb von 8 Monaten ein Gebäude. Er begründet hierdurch eine Betriebsstätte zwar i.S.d. § 12 AO (Bauausführung von mehr als 6 Monaten reicht aus, § 12 Satz 2 Nr. 8 AO), nicht aber des Art. 5 (Dauer von mehr als 12 Monaten erforderlich, ...