Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Umfang der Steuerpflicht
145
Persönliche Zugehörigkeit. Nach Art. 6 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.
146
Wirtschaftliche Zugehörigkeit. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich nach Art. 6 Abs. 2 DBG die Steuerpflicht auf die unter die Art. 4 und 5 DBG fallenden Einkünfte. Es ist dabei mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu besteuern.
147
Steuerausscheidung. Nach Art. 6 Abs. 3 DBG erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Erzielt ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte und hat es diese mit inländischen Gewinnen verrechnet, so ist diese Verrechnung zu revidieren, wenn innerhalb der dem Verlustjahr folgenden sieben Jahre aus der ausländischen Betriebsstätte Gewinne erzielt werden. Folge der Revision der ursprünglichen Veranlagung ist, dass die Betriebsstättenverluste in diesem Fall nur steuersatzbestimmend zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind Auslandsverluste steuersatzbestimmen...