Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6. Veräußerung funktionaler Einheiten
..., einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, ...
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Betriebsstätte als Ganzes. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ist auch bei einer Veräußerung einer Betriebsstätte als Ganzes anwendbar. Das ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen, wird aber in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 gleichwohl klargestellt. Gleiches gilt bei der Veräußerung eines Anteils an einer steuerlich transparenten Personengesellschaft, die im Nichtansässigkeitsstaat des Gesellschafters eine Betriebsstätte unterhält. Aus dem Wort „derartiger“ folgt, dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 im Übrigen erfüllt sein müssen. Der Gewinn muss somit auf bewegliches Betriebsvermögen (des Anlagevermögens) einer im Nichtansässigkeitsstaat belegenen Betriebsstätte entfallen. Wird die Betriebsstätte zu einem einheitlichen Kaufpreis veräußert, bedarf es wegen identischer Besteuerungsfolgen regelmäßig keiner Aufteilung zwischen Gewinnen, die nach Art. 7 und solchen, die nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 zu behandeln sind.
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Unternehmen als Ganzes. ...