Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Begriff der „Besteuerung“ (Abs. 5)
In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
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Begriff. Gemeint sind nur Steuern, die von einem der beiden Vertragsstaaten oder seinen Gebietskörperschaften erhoben werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, vgl. auch Art. 2 Rz. 41 ff.). Abweichend von Art. 2 gilt der Schutz des Art. 25 für alle SteuS. 41ern, also beispielsweise auch für die Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer und die Verbrauchsteuern. Das Abkommen definiert den Begriff der Steuer nicht, so dass das nationale Recht maßgebend ist (Art. 3 Abs. 2). Für die Bundesrepublik Deutschland gilt die Begriffsbestimmung in § 3 AO.S. 42