Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Begriff und Umfang
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 ...
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Unbewegliches Vermögen. Zur Definition des Begriffs „unbewegliches Vermögen“ verweist Art. 22 Abs. 1 ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 2 (s. Art. 6 Rz. 44 ff.). Diese Vorschrift verweist zwar auf das Recht des Belegenheitsstaats, enthält aber zugleich Beispiele, die vom deutschen Recht abweichen. So gehören Bodenschätze entgegen § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG zum unbeweglichen Vermögen. Auf die Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens kommt es nicht an. Auch für betrieblich genutztes unbewegliches Vermögen steht das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zu. Insbesondere gehört zum unbeweglichen Vermögen auch land- und forstwirtschaftliches Zubehör (s. Art. 6 Rz. 64). Nicht zum Zubehör land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zählen die dem Betrieb dienenden Geld- und Wertpapierbestände (s. auch Rz. 90). Der Anspruch des Erbbaurechtsgebers auf den Erbbauzins ist kein grundstücksgleiches Recht und fällt nicht unter Art. 22 Abs. 1.
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Umfang des Vermögens. Das Abkommen regelt nicht, ob unter „Vermögen“ das Brutto- oder das Reinvermögen zu verstehen ist. Insbesondere enthält Art. 22 keine Bestimmung darüber, in wel...