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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1. Vergleich mit DBA 1931/59

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Abkehr vom ausschließlichen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats. In den vor dem Krieg abgeschlossenen DBA war es üblich, bestimmte Steuergüter ausschließlich dem Ursprungs- oder dem Ansässigkeitsstaat zuzuweisen. Dieser Praxis folgend bestimmte das DBA 1931/59, dass Einkünfte aus Arbeit — selbständiger wie unselbständiger — ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden konnten, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. 4 Abs. 1). Dagegen ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA 1971 grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit befugt. Lediglich dann, wenn die Arbeit im Ursprungsstaat ausgeübt wird, kann sie dort besteuert werden (s. Rz. 3). Die bloße Verwertung der Tätigkeit in einem Staat begründete bereits nach dem alten Steuervertrag kein Recht zur Quellenbesteuerung. Eine Art. 15 Abs. 2 DBA 1971 (183-Tage-Regel) entsprechende Bestimmung fand sich in Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA 1931/59. Auch die Besteuerung des Arbeitsentgelts des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen war in Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Art. 4 im Ergebnis ebenso geregelt wie im DBA 1971...

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