Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats, begrenztes Quellenbesteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats. Ebenso wie in Art. 15 Abs. 4 a.F. hat das prinzipielle Besteuerungsrecht der Wohnsitzstaat. Allerdings erhält der Tätigkeitsstaat ein auf maxiS. 7mal 4,5 % der Bruttovergütung begrenztes Quellenbesteuerungsrecht (Abs. 1). Die Quellensteuer wird bei der Veranlagung im Wohnsitzstaat berücksichtigt (Abs. 3). Grenzgänger ist nach der Definition des Abs. 2 derjenige, der regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz im anderen Staat zurückkehrt. Dabei bleiben bis zu 60 Arbeitstage, an denen der Pendler aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, unberücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Nichtrückkehr ist - so der übliche Sprachgebrauch - für die Grenzgängereigenschaft „schädlich“. Bei dieser Formulierung schwingt noch die ursprüngliche Vorstellung mit, dass es für den Steuerpflichtigen günstig sei, als Grenzgänger „anerkannt“ zu werden (s. Rz. 1). Heute sehen es - jedenfalls die deutschen - Pendler als „schädlich“ an, wenn vermeintlichen Nichtrückkehrtagen die Anerkennung versagt wird (s. Rz. 19). Der auch im Folgenden verwendete Begriff...