Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Allgemeines
276
Natürliche Personen. Diese haben Steuern vom Vermögen nur im Rahmen der Steuererhebung der Kantone und Gemeinden zu entrichten, wobei noch die Kirchensteuer hinzutritt. Dagegen unterliegen sie auf der Ebene des Bundes keiner Vermögensbesteuerung.
277
Reinvermögen. Im StHG werden lediglich die Grundzüge der Vermögensbesteuerung festgelegt (Art. 13-14a).
Hiernach unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Nutznießungsvermögen wird dem Nutznießer zugerechnet. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
278
Hausrat. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
279
Bewertung von Vermögen im Allgemeinen. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
280
Bewertung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Diese werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräußerung oder Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Nutz...