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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

a) Allgemeines

276

Natürliche Personen. Diese haben Steuern vom Vermögen nur im Rahmen der Steuererhebung der Kantone und Gemeinden zu entrichten, wobei noch die Kirchensteuer hinzutritt. Dagegen unterliegen sie auf der Ebene des Bundes keiner Vermögensbesteuerung.

277

Reinvermögen. Im StHG werden lediglich die Grundzüge der Vermögensbesteuerung festgelegt (Art. 13-14a).

Hiernach unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Nutznießungsvermögen wird dem Nutznießer zugerechnet. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

278

Hausrat. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

279

Bewertung von Vermögen im Allgemeinen. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

280

Bewertung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Diese werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräußerung oder Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Nutz...

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