Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Nutzungsüberlassung von Lizenzgegenständen
a) Tatbestandliche Nutzungsüberlassungen
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Allgemeines. Die „Vergütungen jeder Art“ (dazu Rz. 34) müssen Gegenleistung für Nutzungsüberlassungen in Form der - abkommensrechtlich nicht näher definierten - eingeräumten „Benutzung“, dem „Recht auf Benutzung“ oder von „Mitteilungen“ bestimmter Lizenzgegenstände sein. Der Wortlaut „Benutzung“ und „Recht auf Benutzung“ weist deutlich auf den Charakter der Vergütungen für die als Gegenleistung zu erbringenden Nutzungsüberlassungen hin. Die „Mitteilung“ von Erfahrungswissen ist ebenfalls eine Art der Nutzungsüberlassung. Kennzeichnend ist, dass hier Erfahrungswissen zugänglich gemacht wird, damit der Empfänger der Mitteilung dieses für eigene Zwecke verwendet. Problematisch kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einer Mitteilung und der Eigennutzung bei Erbringung einer anderen (Dienst-)Leistung sein (s. Rz. 39). Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann z.B. auch durch Datenbankzugänge, Arbeitnehmerentsendungen oder Schulungsmaßnahmen vorgenommen werden. Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 OECD-MA unterfallen Art. 12 Abs. 2 auch Nutzungs...