Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rechtsfolge
„2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.“
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Doppelte Rechtsfolgenanordnung. Art. 10 Abs. 5 ordnet eine doppelte Rechtsfolge an: Greift der Betriebsstättenvorbehalt, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden (Art. 10 Abs. 5 Satz 1). Vielmehr wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats, der hier zugleich Betriebsstättenstaat ist, vollumfänglich aktiviert. Zwar findet durch die Zurückverweisung Art. 7 Abs. 1 insgesamt Anwendung. Die dort vorzunehmende Entscheidung über die Zurechnung der Unternehmensgewinne zur Betriebsstätte gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aus Veranlassungsgrundsätzen korrespondiert aber grds. mit derjenigen einer „tatsächlichen“ Zurechnung i.S.v. Art. 10 Abs. 5. Die Zuordnung zu Art. 7 hat auch Bedeutung für die Anwendung des Methodenartikels (s. ausf. Art. 24 Rz. 68).