Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rechtsfolge
„..., können nur in dem anderen Staat besteuert werden.“
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Rechtsfolge. Art. 11 Abs. 1 ordnet als Rechtsfolge - soweit die Zinsen der Höhe nach i.S.v. Abs. 3 fremdvergleichsüblich sind und der Betriebsstättenvorbehalt des Abs. 4 nicht greift - ein alleiniges Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (= „anS. 33derer Vertragsstaat“) des Zinsempfängers an („können nur“). Die entscheidende Rechtsfolge ist, dass jedes auf Zinsen i.S.d. Abs. 2 geltend gemachtes Besteuerungsrecht des Quellenstaats, aus dem die Zinsen „stammen“, vollständig ausgeschlossen wird (zur verfahrensrechtlichen Umsetzung s. Rz. 35.2). Demgegenüber wird das innerstaatliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Zinsempfängers vollständig bestätigt, dessen Wahrnehmung und nähere Ausgestaltung richtet sich aber allein nach dessen nationalem Steuerrecht (s.a. Rz. 4). Durch die Anordnung „können nur“, trifft Art. 11 eine abschließende Entscheidung über die abkommensrechtliche Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten (sog. abschließender Verteilungsartikel). Für eine andere (weitere) Verteilungsrechtsfolge ist neben einem logisch ausschließenden „nur“ kein Raum mehr. D...