Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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9.3 Quellensteuerabrechnung und Quellensteuerablieferung
9.3.1 Quellensteuerabrechnung bei Kantonen mit Monatsmodell
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erstellt periodisch die Abrechnung über die abgezogene Quellensteuer und reicht diese bei der zuständigen Steuerbehörde ein. Die Quellensteuerabrechnung hat die Angaben gemäss Musterformular im Anhang I zu enthalten. Für den Schuldner der steuerbaren Leistung, der über das einheitliche Lohnmeldeverfahren ELM-QSt abrechnet, ist die Übermittlung der erforderlichen Daten sichergestellt.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuerabrechnungen grundsätzlich monatlich vorzunehmen.
Auf Antrag des Schuldners der steuerbaren Leistung kann die zuständige Steuerbehörde längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) bewilligen, sofern die Quellensteuer nicht über ELM-Quellensteuer abgerechnet wird. Wird eine übermonatliche Abrechnungsperiode gewährt, sind die Quellensteuerdaten pro Arbeitnehmer und pro MoS. 507nat auszuweisen Der Quellensteuerabrechnung sind die notwendigen Unterlagen beizulegen (bspw. Kalendarium, Bescheinigung über Mitarbeiterbeteiligungen). Die ...