Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1 Die Artikel 6 Absatz 2bis und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem eingereicht worden sind.
2 Die Artikel 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2 sowie 21a der Änderung vom des vorliegenden Gesetzes gelten auch für Amtshilfeersuchen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom bereits eingereicht waren.