Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rückausnahme für Dividenden von REIT-AGs, deutschen Investmentfonds oder Investmentaktiengesellschaften
„2Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht Satz 1, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden.“
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Regelungsinhalt und Zweck. Von dem „Nullsatz“ nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 werden durch Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Dividenden ausgenommen, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG) (s. Rz. 75), einem deutschen Investmentfonds (s. Rz. 76 f.) oder einer deutschen InS. 66vestmentaktiengesellschaft (s. Rz. 77) gezahlt werden. Für diese Dividenden findet ausdrücklich nur die Quellensteuerbegrenzung auf 15 % der Bruttodividende nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c Anwendung. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf „deutsche“ Investmentgesellschaften beschränkt sich der Anwendungsbereich auf Deutschland als Quellenstaat. Die Ausnahme der Ausschüttungen von diesen Investmentformen vom „Nullsatz“ rechtfertigt sich offenbar daraus, dass diese zwar selbst Steuersubjekt sind und d...