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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Grundzüge der Ansässigkeit

1

Nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 1 DBA werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen bei unselbständiger Tätigkeit des Grenzgängers in dem Staat besteuert, in dem er ansässig ist. Der Ansässigkeitsstaat ist nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 DBA zu bestimmen. Die in Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 DBA enthaltene Definition des Grenzgängerbegriffes schränkt den Begriff der Ansässigkeit nicht ein. Die Ansässigkeit ergibt sich in den nachfolgenden Randziffern (Rz) durch die Voranstellung „schweizerischer“ oder „deutscher“ Grenzgänger.

2

Ist eine Person in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann die in Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 DBA genannte Grenzgängereigenschaft nur gegeben sein, wenn Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat nicht zusammenfallen.

S. 98

Beispiel:

Eine Person besitzt in beiden Staaten eine Wohnung. Der Arbeitsort befindet sich in der Schweiz.

  • a) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Da Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat auseinanderfallen, kann die Person grundsätzlich Grenzgänger sein.

  • b) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in der Schweiz. Artikel 15a DBA ist nicht anwendbar.

3

Sind in einem Ansäss...

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