Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Grundzüge der Ansässigkeit
1
Nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 1 DBA werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen bei unselbständiger Tätigkeit des Grenzgängers in dem Staat besteuert, in dem er ansässig ist. Der Ansässigkeitsstaat ist nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 DBA zu bestimmen. Die in Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 DBA enthaltene Definition des Grenzgängerbegriffes schränkt den Begriff der Ansässigkeit nicht ein. Die Ansässigkeit ergibt sich in den nachfolgenden Randziffern (Rz) durch die Voranstellung „schweizerischer“ oder „deutscher“ Grenzgänger.
2
Ist eine Person in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann die in Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 DBA genannte Grenzgängereigenschaft nur gegeben sein, wenn Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat nicht zusammenfallen.
S. 98
Beispiel:
Eine Person besitzt in beiden Staaten eine Wohnung. Der Arbeitsort befindet sich in der Schweiz.
a) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Da Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat auseinanderfallen, kann die Person grundsätzlich Grenzgänger sein.
b) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in der Schweiz. Artikel 15a DBA ist nicht anwendbar.
3
Sind in einem Ansäss...