Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Einkommenssteuer
1. Allgemeines
1 Als Mitarbeiteraktien im Sinne dieses Merkblatts gelten Aktien der arbeitgebenden Gesellschaft oder einer Gruppengesellschaft (nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt), die diese einem Mitarbeitenden aufgrund seines Arbeitsverhältnisses überträgt. Andere Anteilscheine, die den Mitarbeitenden am Gesellschaftskapital beteiligen, sind sinngemäss zu behandeln.
2 Werden Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen übertragen, so stellt der entsprechende geldwerte Vorteil Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (§ 17 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG).
3 Instrumente, mit welchen sich der Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeitenden in einem späteren Zeitpunkt - in der Regel bei Erfüllung bestimmter subjektiver oder objektiver Bedingungen - Mitarbeiteraktien einzuräumen, stellen blosse Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien dar, denn der Mitarbeitende verfügt bis zur Erfüllung dieser Bedingungen bzw. bis zur Übertragung der Aktien über keinen unwiderruflich erworbenen Vermögenswert (z.B. Restricted Stock Units).
4 Die Einräumung von Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien löst ungeachtet allfälliger Be...