Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Konkretisierung des Begriffs „unbewegliches Vermögen“ (Abs. 2 Satz 2)
„2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall ...“
a) Positivkatalog (Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1)
aa) Verhältnis zu Abs. 2 Satz 1
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Hilfszweck. Nach dem Positivkatalog gelten bestimmte Vermögenswerte und -rechte immer als unbewegliches Vermögen und zwar unabhängig vom innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats (s. auch Art. 6 Rz. 2 Satz 2 OECD-MK). Damit überlagert das Abkommensrecht insofern das nationale Recht. Das bedeutet aber nicht, dass die in Satz 2 genannten Vermögenswerte unabhängig vom Recht des Belegenheitsstaats auszulegen wären. Die enge Verbindung des unbeweglichen Vermögens an die Rechtsordnung des Staats, in dem sich das Vermögen befindet, rechtfertigt auch hier eine Bindung an das Recht des Belegenheitsstaats. Außerdem wird so ein Auseinanderfallen der Auslegung von Satz 1 und Satz 2 vermieden.
bb) Zubehör zum unbeweglichen Vermögen
„... das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, ...“
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Begriff des Zubehörs. Der Begriff „Zubehör“ ist abkommensrechtlich nicht definiert. Ist Deutschland der Belegenheitsstaat, ergibt si...