Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Freistellungsmethode
a) Adressat
„Die Schweiz ...“
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Adressat der Freistellung. Erb. Art. 10 Abs. 2 richtet sich ausschließlich an den Vertragsstaat Schweiz; daher sind für Deutschland die Bestimmungen grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. oben Rz. 12). Eine Ausnahme gilt jedoch im Rahmen der überdachenden Besteuerung (Erb. Art. 4 Abs. 3, Erb. Art. 4 Abs. 4, Erb. Art. 8 Abs. 2): Die Pflicht der Bundesrepublik, entsprechend Erb. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b schweizerische Steuern anzurechnen, findet ihre Grenze in der durch Erb. Art. 10 Abs. 2 begründeten Verpflichtung der Schweiz, auf bestimmtes Vermögen keine Steuer zu erheben (vgl. Rz. 36 f.). Soweit es das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem zum Steuergläubiger betrifft, richtet sich der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Freistellung jedoch nicht nur gegen die „Schweiz“ im Sinne von „Schweizerische Eidgenossenschaft“ (vgl. Erb. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Nach dem Zusammenhang des Abkommens, insb. Erb. Art. 2 Abs. 1, richtet sich der Anspruch gegen den konkreten Steuergläubiger, mithin den Kanton und die Gemeinde.
b) Freistellung
„... nimmt das Vermögen, ... von der B...