Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4.3 Minderung der Ermittlungspflichten der Finanzbehörde bei der Sachverhaltsaufklärung
In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten verletzt, mindern sich die Ermittlungspflichten der Finanzbehörde entsprechend (BFH, Beschl. v. - I B 36/86, BStBl. II 1987, 487; Urt. v. - V R 95, 96/83, BStBl. II 1988, 748, und v. - X R 16/86, BStBl. II 1989, 462). Die Finanzbehörde hat auch in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären, soweit ihr dies zumutbar ist (BFH, Urt. v. - I R 50/00, BStBl. II 2001, 381).