Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Artikel 11
Verhältnis von Art. 11 zu Art. 10
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Art. 11 enthält neben Art. 10 die Regelungen, durch die das DBA die Doppelbesteuerung in Erbfällen vermeidet. Die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den jeweiligen Vertragstaat, die sich in der Verwendung des Wortes „nur“ ausdrückt, zeigt an, daß das Abkommen die sog. Freistellungsmethode im Gegensatz zur Anrechnungsmethode verwendet.
Art. 11 gilt „für das nicht nach Art. 10 zu behandelnde Nachlaßvermögen“. Daraus ergibt sich ein Subsidiaritätsverhältnis der beiden Bestimmungen. DemS. 23zufolge müssen zunächst die in Art. 10 enumerativ aufgeführten Vermögensgegenstände erfaßt werden, während das gesamte übrige Vermögen Art. 11 unterfällt.
Das nicht nach Art. 10 zu behandelnde Nachlaßvermögen
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Das Nachlaßvermögen, das entsprechend Art. 11 der Erbschaftsbesteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers unterliegt, kann im einzelnen nicht aufgeführt werden, da es alle Vermögensgegenstände umfaßt, die nicht nach Art. 10 im Belegenheitsstaat besteuert werden. Die folgende Aufzählung kann sich daher auf einige Besonderheiten beschränken.
Das DBA kennt keine Sonderregelung für Betriebstätten und gesellschaftliche Beteiligungen...