Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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e) Unterhaltszahlungen im Besonderen
170
Volle Abzugsfähigkeit beim Verpflichteten. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil, die für unter dessen elterlicher Gewalt stehende Kinder geleistet werden, sind bei Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. c DBG abzugsfähig. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c StHG für die kantonale Besteuerung.
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Volle Besteuerung beim Begünstigten. Als Korrelat zum Abzug bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage sind die vorgenannten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsempfänger nach Art. 23 Buchst. f DBG als „übrige Einkünfte“ steuerpflichtig. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, sind hierbei diesem Elternteil steuerlich zuzurechnen. Eine in der Aussage gleiche Regelung ist in Art. 7 Abs. 4 Buchst. g StHG aufgenommen. Obgleich in Art. 7 StHG die Einkünfte nicht im Einzelnen angeführt sind, sind im Unterschied zu den sonstigen familienrechtlichen Leistungen, die genannten Unterhaltszahlungen nicht von der Steuer freigestellt. Sie sind mithin im Umkehrschluss steuerpflichtig.
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Besteuerung nach der wi...