Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2.6 Berichtigung von Erklärungen (§ 153 AO)
Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 AO). Erkennt ein Steuerpflichtiger oder ein Handlungsvertreter nach Abgabe der Steuererklärung, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist (z. B. weil erbrachte Leistungen nicht abgerechnet wurden oder die mit einer nahe stehenden Person vereinbarten Preise unangemessen sind), ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 AO). Dass im Ausnahmefall zivilrechtlich wirksam Preise vereinbart werden, von denen der Steuerpflichtige weiß, dass sie steuerlich unangemessen sind, bedeutet nicht, dass diese auch der Steuererklärung zugrunde gelegt werden dürfen (Tz. 3.2.1 zweiter Spiegelstrich, Tz. 4.1 letzter Spiegelstrich). Auf die Pflicht, entsprechende Abweichungen im Rahmen der Aufzeichnungen zur Angemessenheit zu begründen (Tz. .1, Abs. 4) wird hingewiesen.