Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Erb. Art. 6 bildet die Grundlage für die Aufteilung des Besteuerungsrechts bei beweglichem Betriebsvermögen und bei dem beweglichen Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient. Wie die Doppelbesteuerung im Einzelnen vermieden wird, ist erst in Zusammenhang mit Erb. Art. 10 ersichtlich. Grundsätzlich kommt dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu.
Die eigentlichen Zuteilungsregeln sind in Erb. Art. 6 Abs. 1 und 8 enthalten. Der Ausdruck „Betriebsstätte“ wird allgemein in Abs. 2 definiert. Die Erb. Art. 6 Abs. 4-7 vervollständigen diese Begriffsbestimmung, indem sie für die häufigsten Sachverhalte festlegen, ob eine Betriebsstätte vorliegt (Abs. 3 und 4) oder nicht (Abs. 5). Die Erb. Art. 6 Abs. 6 und 7 regeln, inwieweit die Tätigkeit eines abhängigen oder unabhängigen Vertreters in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen dort zum Entstehen einer Betriebsstätte führt. Abs. 9 enthält eine Sonderregelung für Personengesellschaften und bezieht Beteiligungen an ihnen, Gesellschafterdarlehen und von den Gesellschaftern zur Nutzung eingebrachte Wirtschaftsgüter in den Anwendung...