Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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10.1 Rechte des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers
Der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass die ihm abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis ausgewiesen werden (vgl. auch Ziffer 12 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“).
Ist ein Arbeitnehmer mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung des Schuldners der steuerbaren Leistung nicht einverstanden (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. a DBG) oder hat er keine solche Bescheinigung erhalten (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. b DBG), kann er bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist in diesem Fall verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG).
Will ein nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung unterliegender Arbeitnehmer zusätzliche, im Quellensteuertarif gar nicht oder bloss pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann er bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis am...