Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Schuldenabzug bei Nachbesteuerung in Fällen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 2)
a) Grundsatz
„Diese Schulden werden bei der Anwendung des Artikels 4 Absätze 3 und 4 und des Artikels 8 Absatz 2 auch in der Bundesrepublik Deutschland abgezogen, ...“
32
Diese Sonderregelung für die Inanspruchnahme von Nachbesteuerungsrechten durch die Bundesrepublik Deutschland betrifft wie Satz 1 Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögensgegenstand stehen. Die Bundesrepublik Deutschland muss, soweit sie Nachbesteuerungsrechte bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch nimmt, aufgrund des Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 den Abzug von Schulden i.S. des Abs. 2 Satz 1 auch vom sonstigen Vermögen zulassen, auf das sie ihre Besteuerung zusätzlich erstreckt. Diese Schulden werden praktisch doppelt berücksichtigt („auch“), einmal, wenn die Schweiz ihr originäres Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat des Erblassers ausübt auf der Grundlage des Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 1, und dann in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Nachbesteuerungsrechts. Sinn der Vorschrift ist es, in beiden Ve...