Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Aufbau des Art. 5
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Art. 5 Abs. 1 enthält die allgemeine Definition des Ausdrucks „Betriebsstätte“ mit ihrem Wesensmerkmal „feste Geschäftseinrichtung“. Daran schließt sich in Abs. 2 eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung von Beispielen an, die nach dem MK zum OECD-MA 1963 von vornherein Betriebsstätten darstellen sollen (dazu noch Rz. 47). Gegenüber den in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA 1931/1959 genannten Beispielen sind Bauausführungen und Montagen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, hinzugekommen. Sie gelten als Betriebsstätte. Soweit Abs. 2 auch solche Beispiele umfasst, die u.U. nicht zugleich eine feste Geschäftseinrichtung i.S. von Abs. 1 begründen, hat Abs. 2 konstitutiven und im Übrigen deklaratorischen Charakter. Abs. 3 beinhaltet einen Katalog von Ausnahmefällen, die im Interesse des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten nicht zu einer Quellenbesteuerung führen sollen, auch wenn in diesen Fällen eine „feste Geschäftseinrichtung“ regelmäßig, aber nicht in jedem Falle, vorhanden ist. Genannt werden Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werde...