Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit deutscher Verhandlungsgrundlage
2.1
Deutsche Verhandlungsgrundlage. Art. 14 Abs. 2 bis 3 entspricht — abgesehen von geringfügigen redaktionellen Abweichungen in Abs. 3 — dem OECD-MA 1992 und unterscheidet sich mithin vom DBA-Schweiz insoweit, als der Aufenthalt von mehr als 183-Tagen, der das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats begründet, nicht innerhalb eines Kalenderjahres stattgefunden haben muss (s. Rz. 2). Die Abs. 4 und 5 sind auf das neue Ziel deutscher Abkommenspolitik zurückzuführen, bei grenzüberschreitend eingesetzten Arbeitnehmern die steuerliche Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase auch dann sicherzustellen, wenn diese während einer Auslandstätigkeit weiterhin an eine Einrichtung der Altersvorsorge im Heimatstaat entrichtet werden. Eine dem Abs. 4 ähnliche Regelung wird in Art. 18 Rz. 37 OECD-MK vorgeschlagen.
Im Bereich der deutsch-schweizerischen Arbeitnehmerbesteuerung wird die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen insbesondere bei Grenzgängern diskutiert (Art. 15a), was aber nichts daran ändert, dass dieselben Fragen auch für Arbeitnehmer Bedeutung haben, die z.B. als sog. Wochenaufenthalte...