Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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c) Verdeckte Gewinnausschüttungen
470
Nahestehende Personen. Aktionäre sowie diesen nahestehende Personen, die von der AG ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden oder andere Gewinnanteile bezogen haben, sind nach Art. 678 Abs. 1 OR zur Rückerstattung dieser Leistungen verpflichtet. Sie müssen der Gesellschaft auch andere Leistungen zurückerstatten, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der AG stehen.
471-474
Einstweilen frei.