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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

11.4 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit im Ausland

Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland kann bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn im entsprechenden Steuerjahr in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegt (Quasi-Ansässigkeit; vgl. Art. 99a Abs. 1 Bst. a DBG i.V.m. Art. 14 QStV). Dieser Antrag kann jedes Jahr gestellt werden.

Des Weiteren kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden, wenn die Situation der Person mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (vgl. Art. 99a Abs. 1 Bst. b DBG). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Person aufgrund niedriger Gesamteinkünfte nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates nicht steuerpflichtig ist und damit die persönliche Situation sowie der Familienstand unberücksichtigt bleiben (vgl. Botschaft vom zur Revision des Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens; BBl 2015 657).

Bezüglich der A...

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