Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Erb. Art. 11 entspricht Art. 12A DBA 1931/59. Das DBA 1931/59 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1931 kein Diskriminierungsverbot. Durch die Revision des Jahres 1959 wurde mit Wirkung vom Art. 12A eingefügt, um das deutsch-schweizerische Abkommen an die Empfehlung der OEEC anzupassen. Diese Vorschrift entspricht wörtlich dem Erb. Art. 11. Nur formal besteht ein Unterschied insoweit, als Art. 12A Abs. 2 DBA 1931/59 eine Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“ enthielt, welche nicht in Erb. Art. 11, dafür aber inhaltsgleich in Erb. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d enthalten ist. Die teilweise Aufhebung von Abschnitt I des DBA 1931/59 durch ESt Art. 30 Abs. 1 ließ die Geltung von Art. 12A DBA 1931/59 unberührt. Da sowohl Art. 12A DBA 1931/59 als auch ESt Art. 25 auf alle Steuern anzuwenden sind (bzw. waren), galten ab Inkrafttreten des ESt DBA beide Diskriminierungsverbote nebeneinander.