Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Zulässigkeit des Steuerabzuges an der Quelle
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Quellensteuereinbehalt. Abs. 1 lässt unbeschadet der nach dem Abkommen zulässigen Besteuerungsquote die Vornahme des Steuerabzugs an der Quelle bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach nationalem Recht zu. Die Höhe des Quellensteuersatzes richtet sich nach innerstaatlichem Recht, die Abkommensbelastung nach den Art. 10, 11 und 12. Letztere ist durch Erstattung der zu viel erhobenen Steuer bzw. durch die (Teil-)Freistellung an der Quelle herzustellen, diesem Zweck dient gerade die Vorschrift des Art. 28. Hieraus folgt, dass die innerstaatliche Besteuerung zunächst ohne Rücksicht auf das Abkommen vorgenommen werden darf (sog. Quellensteuervorbehalt). Die Abkommensteuersätze haben weder Einfluss auf die Höhe noch auf das Verfahren bei der Abzugsbesteuerung. Das innerstaatliche Recht kann jedoch auf der Stufe der Quellensteuererhebung eine Umsetzung der abkommensrechtlichen Besteuerungsverhältnisse vorsehen, wie dies in Deutschland in § 50d Abs. 2 und 5 EStG geschehen ist (vgl. Anm. 67 ff.).