Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeines
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Zweck des sog. Betriebsstättenvorbehalts. Abkommensrechtlich ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei Vergütungen für die Kapitalüberlassung um Zinsen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 handelt, diese gleichzeitig aber zu dem Unternehmensgewinn i.S.v. Art. 7 Abs. 1 gehören. In diesen Fällen besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einkunftsarten, das rechtsfolgenmäßig zu lösen ist, d.h. entweder die Rechtsfolge des Art. 11 Abs. 1 oder diejenige des Art. 7 Abs. 1 findet vorrangig Anwendung. Grds. regelt Art. 7 Abs. 8 die Konkurrenz derart, dass auf Einkünfte vorrangig die speziellen Verteilungsartikel (und nicht Art. 7) anzuwenden sind (zum Sonderfall der Behandlung von Sondervergütungen nach Art. 7 Abs. 7 vgl. Rz. 92 ff.). Dies gilt auch für Zinseinnahmen, die im Rahmen eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S.v. Art. 14 bezogen werden. Demgegenüber regelt Art. 11 Abs. 3 eine besondere Situation, in der die Verteilung der Besteuerungsrechte auf Zinsen sich gerade nicht nach Art. 11, sondern wieder nach Art. 7 richtet: Unterhält die Person, die die Zinsen erzielt, im Quellenstaat der Zinsen eine Betriebsstätte (s. Rz. 79 ff.) und geh...