Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Anwendungsbereich der Fiskalvertretung, § 22a Abs. 1 UStG
5
Die Fiskalvertretung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO oder Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) haben. Abschnitt 240 Abs. 1 und 2 UStR ist entsprechend anzuwenden.
Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht:
a) steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),
b) steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG),
c) steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.
6
Der in Belgien ansässige Unternehmer B bestellt bei dem Hersteller P in Polen eine Maschine. Die Lieferkondition lautet „verzollt und versteuert“. Mit der Beförderung der Ware an B beauftragt P den in Deutschland ansässigen Fra...