Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Anforderungen an die „indirekte“ Gewinnzurechnung
„..., die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.“
603
Anforderungen. Art. 7 Abs. 4 macht die doppelbesteuerungsrechtliche Zulässigkeit einer „indirekten“ Gewinnabgrenzung ausdrücklich davon abhängig, dass „das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt“. Das heißt freilich nicht, dass für dieses Verfahren nur dann Raum ist, wenn es im Einzelfall zu demselben Ergebnis führt wie eine „direkte“ Gewinnzurechnung. Denn dann wäre Abs. 4 schlicht überflüssig, da letztlich in jedem Fall auf die „direkt“ ermittelten Gewinnanteile abzustellen, die Zulassung der „indirekten“ Methode also keine wirkliche Alternative wäre. Die Vorschrift ist deshalb so zu lesen, dass eine „indirekte“ Gewinnabgrenzung (immer dann) abkommensrechtlich zulässig ist, wenn sie auf eine Gewinnzurechnung abzielt, die im Ergebnis einer „direkten“ Zurechnung möglichst nahekommt. Auch die „indirekte“ Gewinnzurechnung soll mithin auf Kriterien zurückgreifen, die die tatsächliche Verteilung der Beiträge zum Gesamtgewinn möglichst genau widerspiegeln. Erfü...