Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Für Vorschüsse oder Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten
Im Sinne einer „safe haven“-Lösung gelten die nachfolgenden Zinssätze auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen. Analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2019 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom kann für Betriebskredite (Ziffer 2.2) der gleiche Spread (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.75 % resp. 2.25 %; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75 % resp. 0.50 %) berücksichtigt werden.
Es ist jedoch möglich, höhere Zinsen aufgrund des Drittvergleichs geltend zu machen.
In jedem Fall ist der geschäftsmässig begründete Nachweis zu erbringen, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinsliche Schweizer Franken eingegangen wurde.
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.