Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
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Anerkennung der tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehung. Gegenstand einer Angemessenheitsbeurteilung mittels eines Fremdvergleichs ist nicht die konkrete Geschäftsbeziehung zwischen Transaktionspartnern eines internationalen Unternehmensverbunds selbst. Das hat zur Folge, dass eine vom Unternehmen eingegangene Geschäftsbeziehung nicht durch eine (z.B. von der steuerlichen Betriebsprüfung entwickelte) fiktive Geschäftsbeziehung ersetzt oder umgedeutet werden kann. Zu beurteilen sind vielmehr allein die Preise und sonstigen Konditionen inS. 48nerhalb der vom Unternehmen tatsächlich eingegangenen Geschäftsbeziehung. Einzige Ausnahme hierzu sind Missbrauchsfälle, also Konstellationen, die wirtschaftlich keinen Sinn machen und allein der Umgehung der Steuergesetze (Minderung der Steuerpflicht) dienen (Rz. 65 f.). Dies entspricht international anerkannten Grundsätzen. Auch wenn bezogen auf die Änderungen der OECD-Leitlinien im Rahmen des BEPS-Projekts eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Empfehlungen zur Nicht-Anerkennung von Geschäftsvorfällen festzustellen ist, halten die OECD-Leitlinien an dem Grundsatz fest, dass de...