Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 30
Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen. Nach Absatz 1 tritt das bisherige Abkommen, soweit es sich nicht auf die Erbschaftsteuer bezieht, mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens außer Kraft und ist erstmalig für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden. Das Zusatzprotokoll über die einmaligen außerordentlichen Vermögensabgaben vom bleibt nach Absatz 2 weiter in Kraft.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 30 und 32: Inkrafttreten
Das Abkommen soll erstmals auf die für das Jahr 1972 erhobenen Steuern Anwendung finden. Eine Hinausschiebung der erstmaligen Anwendung konnte nicht erreicht werden. Die Bundesrepublik Deutschland legte auf eine frühzeitige Anwendung der neuen Bestimmungen, namentlich der Artikel 4, 13, 23 und 24 größten Wert. Sie hätte es auch in der Hand gehabt, die Anwendung ab 1972 durch eine Kündigung des DBAD 1931/1959 vor Ende Juni 1971 zu erzwingen.
Das Abkommen kann nicht einfach aufgehoben werden. Es gilt weiterhin für die Erhebung der Erbschaftsteuern. Dagegen finden seine Bestimmungen über die Einkommen- und Vermögensteuern letztmals für...