Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Bundesgesetz vom über die Verrechnungssteuer (VStG)
115
Ertrag aus Kapitalvermögen, Lotteriegewinne, Versicherungsleistungen. Nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, das auf Art. 132 Abs. 2 BV fußt, erhebt der Bund eine Verrechnungssteuer auf den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere Zinsen und Dividenden), auf den Lotteriegewinn und auf bestimmte Versicherungsleistungen.
116-119
Einstweilen frei.