Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
a) Übereinstimmung mit Abs. 1
2
Übereinstimmung mit Abs. 1. Art. 21 stimmt wörtlich mit Art. 21 OECD-MA 1963 überein. Im revidierten OECD-MA 1977 wurde die Vorschrift - sie erscheint nun als Art. 21 Abs. 1 - sprachlich überarbeitet. Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden.
b) Keine Entsprechung zu Abs. 2
2.1
Keine Entsprechung zu Abs. 2. In das OECD-MA 1977 wurde auch ein Abs. 2 eingefügt. Er befasst sich mit Einkünften, die für Rechte oder Vermögenswerte gezahlt werden, die tatsächlich zu einer Betriebsstätte oder (bis ) zu einer festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat (Nichtansässigkeitsstaat) gehören. Betroffen sind Einkünfte, die zwar einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind, isoliert betrachtet jedoch nicht unter die Unternehmensgewinne (Art. 7) bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 14 a.F.) fallen, sondern unter eine andere Verteilungsnorm subsumiert werden können. Sofern es sich dabei nicht um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S. des Art. 6 Abs. 2 OECD-MA handelt, ist auf sie nicht Art. 21, sondern Art. 7 (Art. 14 a.F....