Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.7 Wirtschaftsjahr, für das Aufzeichnungen zu erstellen sind
Für die Erstellung der Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 AO sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem Wirtschaftsjahr maßgeblich, in dem der Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) für die Geschäftsbeziehung abgeschlossen worden ist bzw. in dem sich die wirtschaftlichen Bedingungen ggf. so wesentlich geändert haben, dass fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart oder gekündigt hätten (siehe auch § 2 Abs. 4 GAufzV).