Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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c) Anlagefonds (kollektive Kapitalanlagen)
820
Affidavit. Erträge aus schweizerischen Anlagefonds sowie aus anlagefondsähnlichem Vermögen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VStG) unterliegen der Verrechnungssteuer. Als Ertrag gilt jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung. Die ESTV kann einem Fonds erlauben, von der Erhebung der Verrechnungssteuer abzusehen, wenn der Fondsertrag voraussichtlich dauernd mindestens zu 80 % ausländischen Quellen entstammt und gegen Bankenerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausgezahlt wird (s. auch Rz. 726).
821-824
Einstweilen frei.