Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Vergleich mit DBA 1931/59. Vorläufer des Art. 8 sind Art. 3 Abs. 5 DBA 1931/59 sowie das Schlussprotokoll zu Art. 3.
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Unterschiede. Im Einzelnen stimmen Art. 8 Abs. 1 und 2 im Wesentlichen sachlich mit Art. 3 Abs. 5 DBA 1931/59 überein. Unterschiede bestehen darin, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 gegenüber Art. 3 Abs. 5 DBA 1931/59 das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb der Schiff- bzw. Luftfahrt regelt, während nach altem Recht das Betreiben eines solchen Unternehmens erheblich gewesen ist; andererseits enthält Art. 8 Abs. 1 eine Einschränkung dergestalt, dass der Anwendungsbereich auf die grenzüberschreitende Transporttätigkeit beschränkt ist. Art. 8 Abs. 4 und das Schlussprotokoll zu Abs. 8 zu Art. 3 DBA 1931/59 haben denselben Wortlaut. Ohne Vorbild bzw. Vorläufer in den bisherigen vertraglichen Regelungen sind Art. 8 Abs. 3 und 5.