Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VIII. Untersagung der Fiskalvertretung, § 22e UStG
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Die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 UStG mit Ausnahme der in § 3 StBerG genannten Personen kann untersagt werden, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b UStG verstößt oder ordnungswidrig i. S. d. § 26a UStG handelt, § 22e Abs. 1 UStG. Bei den in § 3 StBerG genannten Personen (vgl. Tz. 11) können nur Sanktionen nach dem Steuerberatungsgesetz in Betracht kommen. Eine Untersagung nach § 22e Abs. 1 UStG ist z. B. in folgenden Fällen möglich:
Der Fiskalvertreter hat
a) entgegen § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
b) entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
c) entgegen § 18d Satz 3 UStG die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt.
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Das Untersagungsverfahren ist bei dem in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG aufgeführten Personenkreis (Speditionsunternehmer und sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Eingangsabgabensachen Hilfe leisten, vgl. Tz. 11) von demjenigen Finanzamt vorzunehmen, bei dem der Fiskalvertreter steuerlich geführt wird.
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Die Untersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen des zu...