Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Überblick
Die in den vorstehenden Artikeln ...
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Fehlen einer speziellen Verteilungsnorm. Mit den „in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünften“ sind die gemeint, für die es keine spezielle Verteilungsnorm gibt. „Vorstehende Artikel“ sind demnach die Art. 6-20. Hierzu gehören nicht nur die Einkünfte, die ihrer Art nach in diesen Artikeln nicht ausdrücklich genannt werden, sondern auch solche, die aus in diesen Artikeln nicht erwähnten Quellen stammen, also Einkünfte, die aus dem Ansässigkeitsstaat oder aus Drittstaaten herrühren. So gehören Erfindervergütungen aus einem Drittstaat nicht zu den Lizenzgebühren i.S. des Art. 12, dessen Anwendung auf Einkünfte aus dem „anderen Staat“ begrenzt ist. Sie fallen unter Art. 21, sofern sie nicht in einer festen Einrichtung im „anderen Staat“ erzielt werden; in diesem Fall steht dem anderen Staat nach Art. 14 das Besteuerungsrecht zu. Aus Art. 21 kann eine Steuerbefreiung im Quellenstaat nicht für solche Steuern hergeleitet werden, für die das Abkommen nach Art. 2 nicht gilt (z.B. die in der Schweiz auf Lotteriegewinne erS. 5hobene Quellensteuer, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, s. Rz. 12 Spiel-, Wett- und Lotterieg...