Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Anforderungen an den Erblasser
„... das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, ...“
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Diese Passage ist auch in den anderen Zuteilungsregeln (Erb. Art. 5, 6, 8) zu finden. Daher kann auf die vorhergehenden Erläuterungen verwiesen werden. Vgl. zum Begriff „Erblasser“ Erb. Art. 1 Rz. 8, zum „Zeitpunkt des Todes“ Erb. Art. 1 Rz. 9 und zum „Wohnsitz in einem Vertragsstaat“ Erb. Art. 4 Rz. 4 ff., Erb. Art. 5 Rz. 3.
Dem Erblasser gehörte das Unternehmen nach dem Begriff des deutschen Steuerrechts, wenn er es entweder als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer betrieben hat, s. Erb. Art. 6 Abs. 1, Erb. Art. 9; denn in diesen Fällen stand ihm mindestens das wirtschaftliche Eigentum am Betriebsvermögen zu.