Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Wirtschaftlicher Zusammenhang
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Die sinngemäße Anwendung der Regeln über den Schuldenabzug bedeutet, dass zunächst entsprechend Erb. Art. 9 Abs. 1 untersucht werden muss, ob zwischen dem Vermächtnis und einem bestimmten Vermögensgegenstand ein „wirtschaftlicher Zusammenhang“ besteht. Lässt man allein die Belastung eines Vermögensgegenstands mit einem Vermächtnis nicht als wirtschaftlichen Zusammenhang ausreichen, ist ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang generell schwer zu erkennen, da das Vermächtnis stets auf dem Willen des Erblassers beruht. Dem Erb. Art. 9 ist aber als Grundsatz zu entnehmen, dass der Schuldenabzug möglichst von dem Vertragsstaat vorgenommen werden soll, der bestimmte Vermögensgegenstände besteuert: Der Schuldenabzug schmälert das Besteuerungsrecht. Nach dieser Überlegung müsste ein Vermächtnis, das den Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks zum Inhalt hat, oder ein Nießbrauchsvermächtnis an diesem Grundstück im Belegenheitsstaat abgezogen werden (aber: Hinweis auf § 25 ErbStG a.F.) und ein Vermächtnis von Betriebsvermögen im Betriebsstättenstaat.
Diese Auslegung ist auch aus einem weiteren Grund sinnvoll: Der Vermächtnisnehmer ist regelmäßig ...