Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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c) Zahlungsverjährung
1080
Ordentliche und absolute Verjährung. Die Zahlungsverjährung (Bezugsverjährung) ist auf fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung festgesetzt. Es gilt allerdings eine absolute Verjährung von 10 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
1081-1084
Einstweilen frei.