Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Generalklausel (Abs. 1)
Dieses Abkommen gilt, ...
21
Grundsatzregelung. Art. 2 Abs. 1 enthält in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem OECD-MA die Generalklausel der Steuern, für die das Abkommen sowohl als völkerrechtlicher Vertrag als auch als innerstaatliche Norm Verbindlichkeit für die ihm Unterworfenen erlangt. Es wird wegen der Begriffe „Abkommen“ und „gilt“ auf Art. 1 Anm. 21-40 verwiesen.
22-30
Einstweilen frei.
... ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, ...
31
Form der Erhebung. Die Regelung entspricht Art. 2 Abs. 1 OECD-MA. Es ist unerheblich, in welcher Form die unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden. Dazu rechnen die Festsetzung von Vorauszahlungen im Vorgriff auf eine - später nachfolgende - Veranlagung sowie der vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerjahresausgleich sowie ein Steuerabzug an der Quelle in Form einer KapErtrSt., ZASt. bzw. nach § 50a EStG. Das schließt eine Inanspruchnahme von Privatpersonen ein. Der Abkommenswortlaut lässt eine Heranziehung in Form der Zusatz-, Ergänzungs- und Zuschlagsteuer zu.
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Zuschläge. Die weitreichende Fassung des Art. 2 Abs. 1 gewährleistet mit dieser umfassenden Freizügigkeit bezüglich der Erhebungsform, dass insbeson...